Kanalabgabenordnung, Grundverordnung 2010

Der Gemeinderat der Gemeinde Ebergassing hat in seiner Sitzung am 12.10.2010 beschlossen: 

Kanalabgabenordnung

der Gemeinde Ebergassing

§1 Kanalbenützungsgebühren für den Mischwasserkanal

In der Gemeinde Ebergassing werden Kanalerrichtungsabgaben Kanaleinmündungs-, Ergänzungs- und Sonderabgaben) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 erhoben.

§2 Einmündungsabgabe für den Anschluss

an einen öffentlichen Mischwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die
Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 11, 10 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des
Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 7 .678.445,-- und eine
Gesamtlänge des Mischwasserkanalnetzes von 33.996 lfm. zugrundegelegt.

§3 Ergänzungsabgaben

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.

§4 Sonderausgaben

Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

§5 Vorauszahlungen

Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 sind Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 leg. cit. zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgaben in der Höhe von 80 % der gemäß § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgaben zu
erheben.

§6 Kanalbenützungsgebühren für den Mischwasserkanal

Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen
Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) werden für die Schmutzwasserentsorgung folgende Einheitssätze festgesetzt:

Mischwasserkanal: € 2,80.

§7 Zahlungstermine

Die Kanalbenützungsgebühren sind im Vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bar an die Gemeindekassa oder auf ein Konto der Gemeinde zu entrichten.

§8 Ermittlung der Berechnungsgrundlage

Zwecks Ermittlung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände haben die anschlusspflichtigen Grundeigentümer die von der Gemeinde hiefür aufgelegten Fragebögen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden
Grundstückseigentümer ermittelt.

§9 Umsatzsteuer

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetztes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.

§10 Schlussbestimmungen

(1) Diese Kanalabgabenordnung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt (§ 11 NÖ Kanalgesetz 1977) in Kraft.

(2) Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, sind die bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden.

Kanalabgabenordnung, Grundverordnung 2010 (56 KB) - .PDF