Friedhofsgebührenordnung

17.09.2025

VERORDNUNG

Friedhofsgebührenordnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Ebergassing hat in seiner Sitzung am 17.09.2025 die Abänderung der Friedhofsgebührenordnung nach dem NÖ. Bestattungsgesetz 2007 beschlossen.

§1 Arten der Friedhofsgebühren

Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:

  • a) Grabstellengebühren
  • b) Verlängerungsgebühren
  • c) Beerdigungsgebühren
  • d) Enterdigungsgebühren
  • e) Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage)
  • f) Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle (Leichenhalle)

§2 Grabstellengebühren

Die Grabstellengebühr für die erstmalige Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen beträgt für

  • a) Erdgrabstellen:
    1. Familiengrab (Einzelgrab) inkl. Fundament, € 1.360,--
    2. Familiengrab (Doppelgrab) inkl. Fundament, € 2.070,--
    3. Urnenerdgrab, € 450,--
  • b) sonstige Grabstellen:
    1. Urnenwandnische, € 812,--
    2. Urnenpultgrab, € 1.035,--

§3 Verlängerungsgebühren

Die Grabstellengebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre beträgt für

  • a) Erdgrabstellen:
    1. Familiengrab (Einfachgrab), € 400,--
    2. Familiengrab (Doppelgrab), €590,--
    3. Urnenerdgrab, €450,--
  • b) sonstige Grabstellen:
    1. Urnenwandnische, € 812,--
    2. Urnenpultgrab, € 165,--
    3. Gruft, € 763,--

§4 Beerdigungsgebühren

1.) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei

  • a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab € 615,--
  • b) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab mit Deckel € 1.025,--
  • c) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab € 120,--
  • d) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab mit Deckel € 450,--
  • e) Beisetzung einer Urne in einer Urnenwandnische € 120,--
  • f) Beisetzung einer Urne in einem Urnenpultgrab € 120,--
  • g) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft € 825,--
  • h) Beisetzung einer Urne in einer Gruft € 600,--

2.) Bei Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit (Montag bis Donnerstag ab 16 Uhr und Freitag ab 13 Uhr, sowie Samstag, Sonn- und Feiertag) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um€ 65,- je angefangene Stunde.

3.) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern (Kinder unter 14 Jahren) beträgt die Hälfte der im Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.

§5 Enterdigungsgebühren

Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr. Für die Enterdigung einer Urne gelangt der gleiche Betrag zur Vorschreibung wie bei der Beerdigung.

§6 Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle und der Leichenkammer

  1. Aufbahrung in der Halle, je angefangenen Tag € 216,--
    2. Einstellen in der Leichenkammer für jeden angefangenen Tag € 32,--

§7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgt.